Kirchensteuer
Fragen zur Kirchensteuer
Man unterscheidet zwischen Landeskirchensteuer und Ortskirchensteuer:
Landeskirchensteuer
Als Landeskirchensteuer werden erhoben:
- ein Zuschlag von 9 % zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).
Die tatsächliche finanzielle Belastung reduziert sich jedoch um 30 bis 50 Prozent, weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe bei der Einkommenssteuererklärung vom Einkommen abgesetzt werden kann. - ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) nach Maßgabe der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck.
Ortskirchensteuer
Die Ortskirchensteuer wird von den Kirchengemeinden als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A erhoben. Diese Grundsteuermessbeträge A resultieren aus der Bewertung land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes (Eigentum). Die Grundsteuermessbeträge A werden vom Finanzamt festgesetzt.
Kirchgeld
Zusätzlich haben die Kirchengemeinden das Recht, von Ihren evangelischen Gemeindegliedern jährlich ein Kirchgeld zu erheben.