Kirchensteuer

Fragen zur Kirchensteuer

Man unterscheidet zwischen Landeskirchensteuer und Ortskirchensteuer:

Landeskirchensteuer

Als Landeskirchensteuer werden erhoben:

  1. ein Zuschlag von 9 % zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).
    Die tatsächliche finanzielle Belastung reduziert sich jedoch um 30 bis 50 Prozent, weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe bei der Einkommenssteuererklärung vom Einkommen abgesetzt werden kann.
  2. ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) nach Maßgabe der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck.

Ortskirchensteuer

Die Ortskirchensteuer wird von den Kirchengemeinden als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A erhoben. Diese Grundsteuermessbeträge A resultieren aus der Bewertung land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes (Eigentum). Die Grundsteuermessbeträge A werden vom Finanzamt festgesetzt.
Kirchgeld

Zusätzlich haben die Kirchengemeinden das Recht, von Ihren evangelischen Gemeindegliedern jährlich ein Kirchgeld zu erheben.