Predigerseminar der evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
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Impressum

 

Verein zur Förderung der Bibliothek im Evangelischen Predigerseminar der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Satzung

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Bibliothek im Evangelischen Predigerseminar der Evan-gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“; im folgenden „Verein" genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 34369 Hofgeismar und soll im Vereinsregister eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

1. Der Verein hat es sich zum Ziel gesetzt, die wissen-schaftliche Fachbibliothek im Predigerseminar zum Zwecke der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern, Prädikantinnen und Prädikanten und kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu fördern und zu unterstützen.

2. Der Verein kommt seinem Förderauftrag insbesondere durch den Aufruf zu Geldspenden, das Einwerben von Sachspenden in Form von Bibliotheksnachlässen etc. oder Schenkungen sowie ihre Auswertung und Aufnahme in die Bibliothek nach. Daneben können Veranstaltungen (Lesungen, Kolloquien, etc.) zum Zweck der Öffentlich-keitsarbeit durchgeführt werden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinn des  Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder im Verein können natürliche und juristische Personen werden.

2. Jedes Mitglied des Vereins hat das aktive Wahl- und Stimmrecht und hat nur eine Stimme. Das gilt auch für juristische Personen.

3. Das passive Wahlrecht setzt das vollendete 18. Lebens-jahr voraus.

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maß gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einstimmigem Beschluss.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle An-sprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückge-währ von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zu-wendungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, den jeweiligen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden des Vereins

b) der/dem Stellvertreter/in der/des Vorsitzen-den

c) der/dem Kassenführer/in

d) der/dem Bibliothekar/in des Ev. Predigerse-minars als Schriftführer/in

e) der/dem Direktor/in des Ev. Predigersemi-nars.

2. Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 Buch-staben a bis c werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

4. Bei dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder werden bei der nächsten Sitzung für den Rest der Amtszeit nachgewählt.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung  rechenschaftspflichtig.

6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden ein-berufen. Über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Schriftführer/in und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertretung gemeinsam vertreten.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, einberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.

3. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

4. Beschlüsse in der Versammlung sind mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu fassen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

5. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.  Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der zur Versammlung erschienenen Mitglieder.

7.  Über Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokoll-führer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberu-fen, wenn

(1) das Interesse des Vereins es erfordert;
(2) ein Drittel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Wahl des Vorstandes.

2. Die Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfung hat einmal im Jahr statt zu finden und umfasst das vorhergehende Geschäftsjahr. Über die Prüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung des Vorstands.

4. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.

5. Die Beschlussfassung über Änderung des Vereinszwecks und/oder der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.

 

§ 11  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des satzungsgemäßen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung ist von den Unterzeichnern am 08. Juli 2004 beschlossen worden und gilt mit dem Tage der Eintragung.

 

Hofgeismar, den 08.07.2004

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