Predigerseminar der evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
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Examen

Wir dokumentieren hier die Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung vom 9. Juli 1970 (KABl. S. 59) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2002 (Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck 2002, S. 24-29). Maßgeblich ist der Text im Amtsblatt. Für Druckfehler übernehmen wir keine Gewähr.

 

 

Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung vom 9. Juli 1970 (KABl. S. 59) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2002

 

 

Ziel der Zweiten Theologischen Prüfung

 

§ 1

 

Die Zweite Theologische Prüfung schließt die Ausbildung der Vikare ab. Durch die Prüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Ausbildung erreicht ist und insbesondere die für den Pfarrdienst erforderlichen praktisch-theologischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden.

 

 

Meldung zur Prüfung

 

(1) Die Zweite Theologische Prüfung findet zweimal im Jahr statt. Meldetermine sind der 10. Januar für den Herbstprüfungstermin desselben Jahres und der 10. Juli für den Frühjahrsprüfungstermin des folgenden Jahres; sie werden jeweils im Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck veröffentlicht.

 

(2) Das Gesuch um Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu richten. Dem Gesuch, dessen Eingang dem Kandidaten unverzüglich bestätigt wird, sind folgende Unterlagen beizufügen:

 

  1. handgeschriebener Lebenslauf mit Übersicht über den Ausbildungsgang,
  2. Geburtsurkunde,
  3. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten Hochschulzugangsberechtigung,
  4. Zeugnis über die bestandene Erste Theologische Prüfung,
  5. Angabe des thematischen Schwerpunktes  im Erfahrungsbericht (§ 12),
  6. Angaben zu den mündlichen Prüfungen in den Fächern "Biblische Theologie" und "Systematische Theologie" (§ 17 Absatz 1),
  7. Katechese aus dem Pädagogischen Praktikum mit Bewertung (§§ 9,10).

 

(3) Die Vorlage der Unterlagen ist entbehrlich, soweit diese früher vorgelegt worden sind.

 

 

Prüfungsamt und Prüfungskommission

 

§ 3

 

(1) Dem Prüfungsamt gehören der Bischof, seine beiden Vertreter sowie der Direktor des Predigerseminars an. Weitere Mitglieder des Prüfungsamtes werden vom Bischof berufen aus dem Kreis:

  1. der Professoren des Fachbereichs Evangelische Theologie der Philipps-Universität Marburg und anderer evangelisch-theologischer Fachbereiche (Fakultäten) und Kirchlicher Hochschulen,
  2. der Pröpste,
  3. der Mitglieder des Landeskirchenamtes,
  4. der Studienleiter des Predigerseminares,
  5. der Pfarrer, die in der Vikarsausbildung in der Landeskirche tätig sind,
  6. des Direktors und der Katechetischen Studienleiter des Pädagogisch-Theologischen Instituts.

 

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes ist der Bischof. Sein Stellvertreter ist der Prälat.

 

§ 4

 

Der Vorsitzende des Prüfungsamtes entscheidet über die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung. Er kann Kandidaten zur Beibringung der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Bescheinigungen und Erklärungen (§ 2) eine Frist setzen.

 

§ 5

 

(1) Aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes bildet der Vorsitzende die jeweilige Prüfungskommission. Von dieser Prüfungskommission müssen bei einzelnen Prüfungen mindestens zwei Mitglieder anwesend sein. Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission sollen den Kandidaten bekannt gegeben werden.

 

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann im Hinblick auf Spezialfächer andere Fachvertreter in die Prüfungskommission berufen.

 

(3) Der Bischof beruft jeweils für die Dauer von drei Jahren einen Beisitzer für die mündliche Prüfung, der der Prüfungskommission mit beratender Stimme angehört. Der Beisitzer muss im pfarramtlichen Dienst der Landeskirche stehen. Das Gleiche gilt für einen 1. sowie einen 2. Stellvertreter, der im Verhinderungsfalle an seine Stelle tritt. Die in der Ausbildung befindlichen Vikare können dem Bischof Kandidaten vorschlagen.

 

§ 6

 

Für das Prüfungsamt wird beim Landeskirchenamt eine Geschäftsstelle gebildet.

 

§ 7

 

(1) Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(2) Die Beratungen der Prüfungskommission sind vertraulich.

 

§ 8

 

Über die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen entscheidet der Fachreferent, in den schriftlichen Prüfungsteilen im Einvernehmen mit einem Korreferenten. Differiert die Beurteilung zwischen dem Fachreferenten und dem Korreferenten, so entscheidet über die Notengebung die Prüfungskommission als Kollegium.

 

 

Prüfungsleistungen während der Ausbildungszeit

 

§ 9

 

Prüfungsbestandteil ist eine Katechese während der Zeit des Pädagogischen Praktikums. Diese besteht aus einer gehaltenen Unterrichtsstunde (Lehrprobe) mit einem anschließenden Prüfungsgespräch sowie einer schriftlich dargestellten Unterrichtseinheit über mindestens vier Schulstunden (Katechetische Hausarbeit).

 

§ 10

 

(1) Die Lehrprobe wird vor zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, von denen eines ein Katechetischer Studienleiter sein soll, und dem Mentor abgehalten. Vor der Lehrprobe ist ein schriftlicher Stundenentwurf in zweifacher Ausfertigung einem der beiden Mitglieder der Prüfungskommission zu übergeben. Nach der Lehrprobe findet ein Prüfungsgespräch statt. Die beiden Mitglieder der Prüfungskommission einigen sich auf eine Bewertung für die Lehrprobe einschließlich Prüfungsgespräch, wobei das Prüfungsgespräch mit einem Anteil von einem Drittel dieser Bewertung berücksichtigt werden soll.

 

(2) Das Thema und der Termin für die Abgabe der Katechetischen Hausarbeit werden dem Kandidaten durch ein vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission mitgeteilt; dabei soll der Themenvorschlag des Kandidaten berücksichtigt werden. Für die Behandlung des Themas werden in der Regel vier Wochen Zeit gegeben. Die Arbeit ist beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sie wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet.

 

(3) Die Hausarbeit darf 30 Seiten (60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite) nicht überschreiten. Näheres zu Form und Umfang der Hausarbeit und des Stundenentwurfs regelt der Vorsitzende des Prüfungsamtes. Den Arbeiten ist eine schriftliche Versicherung beizufügen, dass die benutzte Literatur vollständig angegeben ist und die Arbeiten ohne fremde Hilfe angefertigt worden sind.

 

(4) Die Wertungen für die Lehrprobe einschließlich Prüfungsgespräch sowie für die Katechetische Hausarbeit zählen jeweils die Hälfte und werden zu einer Gesamtbewertung zusammengezogen.

 

 

Schriftliche Prüfung

 

§ 11

 

Die schriftliche Prüfung besteht:

  • a) aus einem Erfahrungsbericht mit Schwerpunktthema (in Auseinandersetzung mit Fachliteratur) und
  • b) aus einer Predigt mit Gottesdienstentwurf.

 

§ 12

 

(1) In dem Erfahrungsbericht ist von dem Kandidaten ein Thema unter Heraushebung eines besonderen Schwerpunktes zu behandeln, das auf den Dienst des Pfarrers und anderer kirchlicher Mitarbeiter in der Gemeinde bezogen ist (z. B. Gottesdienst, Amtshandlungen, Seelsorge, Gemeindeleitung).

 

(2) Nach der Meldung zur Prüfung wird zwischen dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes und dem Kandidaten das Schwerpunktthema seiner Arbeit festgelegt.

 

(3) Der Termin für die Abgabe des Erfahrungsberichtes mit Schwerpunktthema wird dem Kandidaten in dem Bescheid über die Zulassung zur Prüfung mitgeteilt; der Bericht ist spätestens bis zu diesem Termin in zweifacher Ausfertigung beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzureichen. Die Behandlung des Schwerpunktthemas soll mindestens 50 v. H. dieser Arbeit einnehmen. Die Arbeit darf 50 Seiten (60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite) nicht überschreiten. Näheres zu Form und Umfang der Arbeit regelt der Vorsitzende des Prüfungsamtes.

 

(4) Dem Erfahrungsbericht mit Schwerpunktthema ist eine schriftliche Versicherung beizufügen, dass die benutzte Literatur vollständig angegeben und die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.

 

(5) Der Erfahrungsbericht mit Schwerpunktthema wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission beurteilt. Danach findet ein Auswertungsgespräch zwischen einem von ihnen und dem Kandidaten statt.

 

§ 13

 

(1) Eine Predigt mit Gottesdienstentwurf (mit exegetischen, systematisch-theologischen, homiletischen und liturgischen Vorüberlegungen) ist innerhalb der Ausbildungszeit anzufertigen.

 

(2) Der Kandidat hat die Predigt mit Gottesdienstentwurf innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzufertigen; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Vorsitzende des Prüfungsamtes dem Kandidaten zwei Predigttexte zur Auswahl stellt. Die Arbeit darf 30 Seiten (60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite) nicht überschreiten; sie ist dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes in zweifacher Ausfertigung zwei Tage vor dem Gottesdienst vorzulegen. Näheres zu Form, Umfang und Terminen regelt der Vorsitzende des Prüfungsamtes.

 

(3) Der Predigt mit Gottesdienstentwurf ist eine schriftliche Versicherung beizufügen, dass die benutzte Literatur vollständig angegeben und die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.

 

(4) Die schriftliche Predigt mit Gottesdienstentwurf wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission beurteilt.

 

(5) Die Predigt ist in einem Gemeindegottesdienst zu halten. Anschließend kann ein Nachgespräch mit den Gottesdienstteilnehmern stattfinden. Ein beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission, das beim Gottesdienst anwesend war, führt danach ein Gespräch mit dem Kandidaten und dem Mentor über die Predigt und die Gestaltung des Gottesdienstes. Es berichtet dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes schriftlich über den Gottesdienst und die Gespräche; dabei erfolgt keine Benotung.

 

§ 14

 

Sind entweder die Katechese (§ 10 Absatz 4) und die Predigt mit Gottesdienstentwurf (§ 13) oder der Erfahrungsbericht (§ 12) nicht mit mindestens 4 Punkten bewertet worden, so kann der Kandidat zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen werden. Die entsprechenden Arbeiten müssen vor der Zulassung zur mündlichen Prüfung in diesem Falle wiederholt werden.

 

§ 15

 

Vor der mündlichen Prüfung muss die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs in Kirchen- und Verwaltungsrecht, einem Kurs in Hessischer Kirchengeschichte und an einem Kurs in Diakonie nachgewiesen werden. Der Nachweis wird erbracht durch ein Kolloquium oder ein Referat nach Anordnung des Vorsitzenden des Prüfungsamtes.

 

 

Mündliche Prüfung

 

§ 16

 

(1) Die mündliche Prüfung umfasst folgende Fächer:

 

a) Biblische Theologie (einschließlich Übersetzung eines alttestamentlichen oder neutestamentlichen Textes),

 

b) Systematische Theologie (Dogmatik oder  Ethik),

 

c) Praktische Theologie.
Die mündliche Prüfung im Fach "Praktische Theologie" umfasst vier einzelne Prüfungen in den Disziplinen "Bildung und Unterricht", "Liturgik und Homiletik", "Seelsorge" und "Kirchentheorie".

 

(2) Die sechs Einzelprüfungen dauern in der Regel jeweils 20 Minuten.

 

§ 17

 

(1) Mit dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Kandidat mitzuteilen, ob der Übersetzung bei der mündlichen Prüfung im Fach "Biblische Theologie" ein alttestamentlicher oder ein neutestamentlicher Text zugrunde gelegt werden soll und ob die Prüfung im Fach "Systematische Theologie" in "Dogmatik" oder "Ethik" stattfinden soll.

 

(2) Für die mündlichen Prüfungen in den Fächern "Biblische Theologie" und "Systematische Theologie" sowie in den Disziplinen "Bildung und Unterricht" und "Kirchentheorie" hat der Kandidat bis spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes schriftliche Ausführungen in Thesenform vorzulegen, die im Prüfungsgespräch zu berücksichtigen sind. Der Umfang dieser Ausführungen soll jeweils zwei Seiten nicht überschreiten.

 

(3) Bei den mündlichen Prüfungen in den Disziplinen "Liturgik und Homiletik" sowie "Seelsorge" wird dem Kandidaten eine Aufgabe mit einer Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten gestellt.

 

§ 18

 

(1) In der mündlichen Prüfung wird in der Regel jeder Kandidat einzeln geprüft.

 

(2) Für die mündlichen Prüfungen regelt der Vorsitzende die Führung des Protokolls; im allgemeinen werden hiermit Mitglieder der Prüfungskommission betraut.

 

§ 19

 

An der mündlichen Prüfung können Vikare, die sich im Ausbildungsdienst befinden, als Zuhörer teilnehmen. Jeder Examenskandidat kann den Ausschluss von Zuhörern bei seiner Prüfung beantragen.

 

 

Beurteilung

 

§ 20

 

(1) Zur Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen können folgende Punkte vergeben werden:

15 / 14 / 13 Punkte = eine hervorragende Leistung ("sehr gut")

12 / 11 / 10 Punkte = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt ("gut")

9 / 8 / 7 Punkte = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht ("befriedigend")

6 / 5 / 4 Punkte = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt ("ausreichend")

3 / 2 / 1 Punkte = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können ("mangelhaft")

0 Punkte = eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können ("ungenügend").

 

(2) Das Gesamtergebnis lautet entweder auf bestanden oder nicht bestanden. Lautet das Gesamtergebnis auf bestanden, so wird ihm die Durchschnittsnote beigefügt; diese lautet auf

Sehr gut                         bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,50 bis 15,00 Punkten

Gut                        bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,50 bis 12,49 Punkten

Befriedigend                         bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,50 bis 9,49 Punkten

Ausreichend                         bei einer Durchschnittspunktzahl von 4,00 bis 6,49 Punkten.

 

(3) Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden der Erfahrungsbericht mit Schwerpunktthema dreifach, die Katechese und die Predigt mit Gottesdienstentwurf jeweils doppelt und die sechs mündlichen Prüfungen jeweils einfach gewertet. Die Gesamtsumme der nach Satz 1 ermittelten Einzelpunktzahlen wird durch 13 geteilt. Die dritte und weitere Dezimalstellen bleiben jeweils unberücksichtigt; eine Rundung wird nicht vorgenommen.

 

§ 21

 

(1) Die Zweite Theologische Prüfung ist nicht bestanden,

a) wenn die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl nach § 20 Absatz 3 weniger als 4,00 Punkte ergibt, oder

 

b) wenn mehr als zwei der sechs mündlichen Einzelprüfungen mit weniger als 4 Punkten bewertet sind, oder

 

c) wenn auch bei einmaliger Wiederholung (§ 14) Katechese und Predigt mit Gottesdienstentwurf oder der Erfahrungsbericht nicht mit mindestens 4 Punkten bewertet sind, oder

 

d) wenn in einer oder zwei mündlichen EinzeIprüfungen die Leistungen des Kandidaten jeweils mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sind und diese Leistungen nicht ausgeglichen werden können. Jede mit weniger ais 4 Punkten bewertete Leistung kann nur durch eine mit mindestens 7 Punkten bewertete Leistung ausgeglichen werden.

 

(2) Dem Kandidaten steht das Recht zu, seine Zwischenergebnisse persönlich zu erfahren.

 

(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so können dem Kandidaten vom Vorsitzen den des Prüfungsamtes für die Zeit der weiteren Vikarsausbildung bestimmte Aufgaben gestellt werden, deren Bearbeitung geeignet ist, seine theologischen Kenntnisse und Erfahrungen zu erweitern.

 

(4) Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung einmal beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann Ausnahmen zulassen.

Im Rahmen der Wiederholungsprüfung werden auf Wunsch des Kandidaten die Noten für die Katechetische Hausarbeit, den Erfahrungsbericht und die schriftliche Predigt anerkannt, soweit diese Arbeiten mit mindestens 7 Punkten bewertet worden sind. Satz 3 gilt nicht in den Fällen des § 22.

 

§ 22

 

Täuschungsversuche sowie die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel können nach Anhörung des Betroffenen zum Ausschluss von der Prüfung führen. Über den Ausschluss entscheidet die Prüfungskommission. Mit dem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

 

§ 22 a

 

Ist der Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die Prüfung fristgerecht fortzuführen so hat er dies unverzüglich dem Prüfungsamt anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis verlangen. Die nicht beendete Prüfungsleistung ist zu wiederholen; in den Fällen des Erfahrungsberichtes mit Schwerpunktthema, der Predigt mit Gottesdienstentwurf und der Katechetischen Hausarbeit kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes stattdessen den Abgabetermin hinausschieben.

 

§ 23

 

(1) Über die bestandene Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes ein Zeugnis ausgefertigt, in dem neben dem Gesamtergebnis und der Durchschnittsnote die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen aufzuführen sind.

 

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so wird dem Kandidaten hierüber vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes ein schriftficher Bescheid erteilt, der die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Bewertungen ausweist. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 24

 

Dem Kandidaten steht innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens das Recht zu, seine Prüfungsakten, einschließlich der Prüfungsarbeiten und Beurteilungen, einzusehen.

 

§ 25

 

Nach Ablegung der Prüfung kann der Kandidat seine Übernahme in den Hilfspfarrdienst der Landeskirche beantragen. Über den Antrag entscheidet der Bischof.

 

§ 26

 

(1) Gegen das Ergebnis der Prüfung kann der Kandidat Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist oder dass gesetzliche Bestimmungen verletzt worden sind.

 

(2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzulegen. Dieser holt die Stellungnahme der Prüfungskommission ein. Hilft sie der Beschwerde nicht ab, so ist die Beschwerde an den Beschwerdeausschuss weiterzuleiten.

 

(3) Der Beschwerdeausschuss wird vom Rat der Landeskirche berufen. Er besteht aus einem juristischen Mitglied des Landeskirchenamtes als Vorsitzenden, einem Mitglied des Rates der Landeskirche und einem Vikar aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Für jedes Mitglied des Beschwerdeausschusses ist ein Vertreter zu bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Weitere, insbesondere das Verfahren, regelt eine besondere Verordnung des Rates der Landeskirche.

 

(4) Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses können der Kandidat und der Vorsitzende des Prüfungsamtes innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses Klage beim Landeskirchengericht erheben.

 

(5) Solange über eine Beschwerde nicht abschließend entschieden worden ist, gilt die Zweite Theologische Prüfung als nicht abgeschlossen.

 

(6) Die Prüfung ist in dem Umfang zu wiederholen, in dem der Beschwerde stattgegeben wurde. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann einen anderen Prüfer beauftragen. Von der Wiederholung ist abzusehen, wenn das Ergebnis der Prüfung ohne die Beurteilung von Prüfungsleistungen festgestellt werden kann.

Der Bischof

Dr. H e i n