Beihilfe: Beihilfe

Die Beihilfestelle der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gehört zum Sachgebiet Zentrale Abrechnungsstelle für Personal- und Personalnebenkosten im Landeskirchenamt.

Wir gewähren Beihilfen nach Maßgabe der Kirchlichen Beihilfenverordnung in Verbindung mit der Hessischen Beihilfenverordnung für 

  • Pfarrerinnen und Pfarrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
  • Vikarinnen und Vikare im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
  • Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
  • Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der EKKW (Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegehalt, Witwen- und Witwerversorgung, Waisenversorgung) 
  • Angestellte der EKKW, sofern sie seit dem 31.10.2003 ununterbrochen im kirchlichen oder öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

Im Auftrag von diakonischen und kirchlichen Einrichtungen setzen wir Beihilfe für ihr Personal gegen Entgelt fest.

Unsere Leistungen umfassen die

  • Festsetzung von Beihilfen für ambulante und stationäre Aufwendungen
  • Festsetzung von Beihilfen zu Pflegekosten
  • Genehmigung von Heilkuren
  • Genehmigung von stationären Rehabilitationsmaßnahmen
  • Genehmigung von psychotherapeutischen Behandlungen
2023-03-14 36307

Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck
Beihilfe

(Foto: Pixabay)

Die Beihilfestelle der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gehört zum Sachgebiet Zentrale Abrechnungsstelle für Personal- und Personalnebenkosten im Landeskirchenamt.

Wir gewähren Beihilfen nach Maßgabe der Kirchlichen Beihilfenverordnung in Verbindung mit der Hessischen Beihilfenverordnung für 

  • Pfarrerinnen und Pfarrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
  • Vikarinnen und Vikare im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
  • Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
  • Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der EKKW (Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegehalt, Witwen- und Witwerversorgung, Waisenversorgung) 
  • Angestellte der EKKW, sofern sie seit dem 31.10.2003 ununterbrochen im kirchlichen oder öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

Im Auftrag von diakonischen und kirchlichen Einrichtungen setzen wir Beihilfe für ihr Personal gegen Entgelt fest.

Unsere Leistungen umfassen die

  • Festsetzung von Beihilfen für ambulante und stationäre Aufwendungen
  • Festsetzung von Beihilfen zu Pflegekosten
  • Genehmigung von Heilkuren
  • Genehmigung von stationären Rehabilitationsmaßnahmen
  • Genehmigung von psychotherapeutischen Behandlungen

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  • Zentrale Abrechnungsstelle für Personal- und Personalnebenkosten
  • Beihilfestelle
  • (0561) 9378 314
  • personalnebenkosten.lka@ekkw.de
  • Wilhelmshöher Allee 330
    34131 Kassel
Beihilfe: Aktuelle Informationen

Hier finden Sie aktuelle Informationen aus unserem Bereich:

2023-03-14 36311

Beihilfe
Aktuelle Informationen

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Höhere Einkommensgrenze 2022

Höhere Einkommensgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern

Die Einkommensgrenze für die beihilferechtliche Berücksichtigungsfähigkeit liegt nun bei 20.694 Euro (bisher: 19.968 Euro).

Bitte überprüfen Sie, ob sich diese Änderung zu Ihren Gunsten auswirken könnte. In diesem Fall teilen Sie dies bitte zeitnah der Beihilfenstelle mit.

Die Erhöhung des Grundfreibetrags für die Einkommensteuer erfolgte durch den Bundesgesetzgeber rückwirkend zum 01.01.2022 auf 10.347 Euro (Steuerentlastungsgesetz vom 23.05.2022, BGBl. S. 749). Dies führt zur Einkommensgrenze von 20.694 Euro (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Hessische Beihilfenverordnung).

Keine Auswirkung eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger für privat Versicherte ab 1.3.2022

Zum 1.3.2022 trat für die Beihilfeberechtigten der EKKW die Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung durch das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (3. DRÄndG) in Kraft.

Bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund von Rechtsvorschriften zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten, mindert sich der Bemessungssatz nicht mehr um 20 %. 
Bisher wurde bei einem Zuschuss über 40,99 € der Bemessungssatz um 20 % gekürzt. Diese Kürzung fällt weg. Personen, die bisher auf diesen Zuschuss ganz oder teilweise verzichtet haben, um den höheren Bemessungssatz zu erhalten, können somit den Zuschuss wieder in voller Höhe in Anspruch nehmen.