Der Staat hat den Kirchen im Zuge der geschichtlichen Entwicklung − vor allem während der Reformationszeit und 1803 durch den sogenannten Reichsdeputationshauptschluss − viele Vermögenswerte entzogen, aus deren Erträgen sie sich zuvor finanzieren konnten. Deshalb erhalten die Kirchen Ersatzleistungen für die umfangreichen und nachwirkenden Verluste, die historisch begründet sind. Dabei geht es nicht um «Privilegien».
Staatsleistungen im Sinne des Grundgesetzes sind demnach alle staatlichen Zuwendungen von vermögenswerten Vorteilen, die zum Stichtag des 14. August 1919 − dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung − bestanden, auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen und als Ausgleichsleistungen für erlittene, staatlich veranlasste Vermögensverluste anzusehen sind. Staatsleistungen sind wiederkehrende Leistungspflichten und nicht Einmalzahlungen.