Staatsleistungen

Den Kirchen sind im Zuge der geschichtlichen Entwicklung viele Vermögenswerte vom Staat entzogen worden, aus deren Erträgen sie sich zuvor finanzieren konnten – das geschah im Zuge der Reformation und vor allem infolge des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803. Für die seither fehlenden Gelder erhalten die Kirchen Ersatzleistungen, die einerseits in kirchliche Angebote fließen und andererseits Einrichtungen zugute kommen, die Angebote für alle Menschen machen.

Worauf beruhen die Staatsleistungen?

Der Staat hat den Kirchen im Zuge der geschichtlichen Entwicklung − vor allem während der Reformationszeit und 1803 durch den sogenannten Reichsdeputationshauptschluss − viele Vermögenswerte entzogen, aus deren Erträgen sie sich zuvor finanzieren konnten. Deshalb erhalten die Kirchen Ersatzleistungen für die umfangreichen und nachwirkenden Verluste, die historisch begründet sind. Dabei geht es nicht um «Privilegien».

Staatsleistungen im Sinne des Grundgesetzes sind demnach alle staatlichen Zuwendungen von vermögenswerten Vorteilen, die zum Stichtag des 14. August 1919 − dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung − bestanden, auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen und als Ausgleichsleistungen für erlittene, staatlich veranlasste Vermögensverluste anzusehen sind. Staatsleistungen sind wiederkehrende Leistungspflichten und nicht Einmalzahlungen.

Gelder kommen der gesamten Gesellschaft zugute

Die Staatsleistungen fließen einerseits in kirchliche Angebote wie z.B. Gottesdienste, Taufen, Beerdigungen oder Trauungen. Andererseits kommen sie Einrichtungen und Diensten der evangelischen Kirche zugute, die Angebote für alle Bürger machen – unabhängig davon, ob sie der Kirche angehören oder nicht. Das gilt insbesondere in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Seelsorge, Jugendarbeit, Bildung und Kultur.

Der Anteil ist regional unterschiedlich

Im Jahr 2021 machten die Staatsleistungen bei einem Haushaltsvolumen von insgesamt ca. 14,5 Mrd. Euro rund 320 Mio. Euro für die ganze evangelische Kirche aus. Das waren somit auf den ganzen Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) bezogen etwa 2,2 Prozent. Im Jahr 2023 zahlte das Land Hessen rund 43 Millionen Euro an die evangelischen Landeskirchen und rund 17 Millionen Euro an die katholischen Bistümer in seiner Region. Die Mittel werden als «pauschalisierte Gesamtzuschüsse» ohne Zweckbindung überwiesen.

Der Staat ist beauftragt, die Staatsleistungen abzulösen

Der Staat ist durch das Grundgesetz beauftragt, die Staatsleistungen abzulösen, sie also gegen eine Entschädigung aufzuheben. Dafür soll er Grundsätze formulieren und damit den rechtlichen Rahmen setzen. Die evangelische Kirche und die katholische Kirche beteiligen sich an den Überlegungen des Bundes zur Ablösung der Staatsleistungen. Die konkreten Vereinbarungen sind dann jedoch zwischen den Bundesländern und den Landeskirchen bzw. Diözesen zu treffen.

Infografik

Infografik der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Thema Staatsleistungen.

Was sind keine Staatsleistungen?

Zu unterscheiden von den Staatsleistungen sind staatliche Subventionen für öffentliche Aufgaben. Diese erhalten kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen oder Beratungsstellen. Der Staat ist zu vielen Aufgaben der Daseinsvorsorge verpflichtet. Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips überträgt der Staat seine Aufgaben aber in Teilen an andere Träger, darunter eben auch an Kirchen und kirchliche Verbände. Dafür übernimmt der Staat einen Teil der Kosten.

Die Träger, also auch die Kirchen, finanzieren einen wesentlichen Anteil an den Kosten aus eigenen Mitteln und subventionieren so den Staat, der anderenfalls die kompletten Kosten tragen müsste. Der Eigenbeitrag der Kirche zum Betrieb solcher Einrichtungen stellt eine erhebliche Entlastung der öffentlichen Haushalte und eine Leistung der Kirchenmitglieder an die Allgemeinheit dar.

Unabhängig von den Staatsleistungen im Sinne des Grundgesetzes und von Refinanzierungen im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips unterstützt der Staat die Arbeit aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen. Dazu zählen neben der evangelischen und der katholischen Kirche auch die jüdischen Religionsgemeinschaften und humanistische Verbände.

Kirche & Geld interaktiv
Seit über 100 Jahren sind Kirche und Staat getrennt. Das wurde seinerzeit in der Weimarer Reichsverfassung gesetzlich verankert. Das Verhältnis erklärt diese interaktive Darstellung der EKD.
kirchensteuer-wirkt.de
Im Internetangebot der evangelischen Landeskirchen gibt es weitere wissenswerte Informationen zu den finanziellen Beziehungen zwischen Kirche und Staat.
Fragen & Antworten
Warum bekommt die Kirche Geld vom Staat? Ist das noch zeitgemäß? Wie steht es um die Ablösung? Weitere Antworten gibt es gebündelt bei der Evangelischen Kirche in Deutschland.