Alle Fragen grundsätzlicher Natur oder solche, die über den Verantwortungsbereich der zuständigen Mitglieder hinausgehen oder im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind, bedürfen der gemeinsamen geschwisterlichen Beratung mit dem Ziel der einmütigen Beschlussfassung. Kommt diese nicht zustande, so entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Deckt sich die Meinung der Mehrheit nicht mit der des oder der Vorsitzenden, so kann diese oder dieser die Entscheidung des Rates der Landeskirche herbeiführen.
Die nebenamtlichen Mitglieder des Kollegiums haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Fragen ihres Sachgebietes sind sie stimmberechtigt. Die Mitglieder des Landeskirchenamtes sollen an den Tagungen der Landessynode teilnehmen. (aus Artikel 136 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck)