Jede Landeskirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) setzt ihre eigenen Ermäßigungs-/Erlassmöglichkeiten bei der Kirchensteuer fest. Insoweit hat die EKKW Regelungen geschaffen, um ihre Mitglieder in bestimmten Lebenssituationen finanziell entlasten zu können. Die Erlass-/Ermäßigungsregelungen in der EKKW wurden im Landeskirchensteuerbeschluss der EKKW verankert. Eine Ermäßigung bzw. ein Teilerlass ist ausschließlich auf die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohn- bzw. Einkommensteuer erhoben wird, möglich. Eine Ermäßigung der Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, ist nicht möglich.
Nachfolgend möchten wir Ihnen die verschiedenen Ermäßigungsmöglichkeiten der EKKW aufzeigen. Im Weiteren finden Sie Musteranträge, z. B. für die Beantragung der Kappung der Kirchensteuer oder für die Beantragung der Ermäßigung der Kirchensteuer auf eine Abfindungszahlung.