Antragstellung:
Für die Durchführung eines Teilerlasses der Kirchensteuer sieht der Landeskirchensteuerbeschluss das Antragsverfahren vor. Demnach ist die Antragsstellung beim Landeskirchenamt in Kassel notwendig. Den Antrag können Sie formlos per E-Mail (kirchensteuer@ekkw.de) oder per Post stellen:
Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Sachgebiet Finanz- und Rechnungswesen Wilhelmshöher Allee 330 34131 Kassel
Hier finden Sie einen Musterantrag für den Teilerlass der Kirchensteuer, die auf eine Abfindungszahlung sowie einen Musterantrag für den Teilerlass der Kirchensteuer, die auf einen Veräußerungsgewinn entfällt.
Kopie des Steuerbescheides:
Dem Antrag ist stets eine vollständige Kopie des maßgebenden Einkommensteuerbescheides beizufügen, da dieser die Grundlage für die Prüfung bildet. Die Datenschutzbestimmungen werden dabei stets beachtet.
Anerkennung der außerordentlichen Einkünfte durch das Finanzamt:
Das zuständige Finanzamt muss die außerordentlichen Einkünfte als Einkünfte im Sinne des § 34 des Einkommensteuergesetzes anerkennen. Die außerordentlichen Einkünfte werden nach Anerkennung durch das Finanzamt gesondert unter der „Berechnung der Steuer“ im Steuerbescheid aufgeführt.
Kirchenmitgliedschaft:
Mit dem Teilerlass der Kirchensteuer soll der Dank für die in der Vergangenheit gezahlte Kirchensteuer sowie die bestehende Kirchenmitgliedschaft ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass ein Teilerlass nur Kirchenmitgliedern gewährt werden kann. Für die Feststellung der Kirchenmitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Veranlagungszeitraum maßgebend. Wenn die Kirchenmitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr besteht, ist ein Teilerlass nicht mehr möglich. Dieses Vorgehen wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.