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Ermäßigungsmöglichkeiten bei der EKKW

Jede Landeskirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) setzt ihre eigenen Ermäßigungs-/Erlassmöglichkeiten bei der Kirchensteuer fest. Insoweit hat die EKKW Regelungen geschaffen, um ihre Mitglieder in bestimmten Lebenssituationen finanziell entlasten zu können. Die Erlass-/Ermäßigungsregelungen in der EKKW wurden im Landeskirchensteuerbeschluss der EKKW verankert. Eine Ermäßigung bzw. ein Teilerlass ist ausschließlich auf die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohn- bzw. Einkommensteuer erhoben wird, möglich. Eine Ermäßigung der Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, ist nicht möglich.

Nachfolgend möchten wir Ihnen die verschiedenen Ermäßigungsmöglichkeiten der EKKW aufzeigen. Im Weiteren finden Sie Musteranträge, z. B. für die Beantragung der Kappung der Kirchensteuer oder für die Beantragung der Ermäßigung der Kirchensteuer auf eine Abfindungszahlung.

Begrenzung/Kappung der Kirchensteuer

Die so genannte Kappung der Kirchensteuer ist eine Begrenzung der Kirchensteuer auf einen gewissen Prozentsatz des für die Kirchensteuer (maßgebenden) zu versteuernden Einkommens. In der EKKW beträgt der Kappungssatz für die Kirchensteuer 3,5 %.

Durch die Kappung der Kirchensteuer soll insbesondere die Bindung des Kirchenmitglieds zur evangelischen Kirche gefestigt werden. Nach erfolgter Kappung wird oftmals der ermäßigte Kirchensteuerbetrag direkt als Spende an die örtliche Kirchengemeinde zur Unterstützung der örtlichen Aktivitäten oder zur Unterstützung bestimmter Zwecke weitergereicht.

Des Weiteren bildet die Kappung der Kirchensteuer das Pendant zum staatlichen Spitzensteuersatz. Denn durch den Einkommensspitzensteuersatz findet auch auf staatlicher Ebene eine "Deckelung" der Steuer statt.

Für wen ist die Kappung der Kirchensteuer möglich?

Eine Kappung der Kirchensteuer ist ab einer gewissen Höhe des für die Berechnung der Kirchensteuer zu versteuernden Jahreseinkommen möglich.

Zu einer Kappung der Kirchensteuer kommt es, wenn Ihr Einkommen so hoch ist, dass die festgesetzte Kirchensteuer, die mit 9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird, höher ist als 3,5 % des (maßgebenden) zu versteuernden Einkommens unter der „Berechnung der Kirchensteuer“. Durch eine Vergleichsberechnung wird schließlich festgestellt, ob die Kappung der Kirchensteuer greift. Überschreitet die festgesetzte Kirchensteuer 3,5 % des zu versteuernden Einkommens, so erfolgt ein Teilerlass in Höhe des Differenzbetrages. Bei Mitgliedern, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb der genannten Grenze liegt, ist eine Kappung der Kirchensteuer nicht möglich.

Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie für das jeweilige Veranlagungsjahr bei einer Einzel- oder Zusammenveranlagung die Höhe des zu versteuernden Einkommens entnehmen, ab der eine Antragstellung zu einer Kappung der Kirchensteuer führt: 

SteuerjahrZu versteuerndes Einkommen bei EinzelveranlagungZu versteuerndes Einkommen bei Zusammenveranlagung
2019ca. 275.000 €ca. 550.000 €
2020ca. 280.000 €ca. 570.000 €
2021ca. 290.000 €ca. 580.000 €
2022ca. 290.000 €ca. 580.000 €
2023ca. 290.000 €ca. 580.000 €
Wie wird die Kappung der Kirchensteuer konkret berechnet?

Um die konkrete Berechnung der Kappung der Kirchensteuer aufzuzeigen, werden die folgenden Voraussetzungen beispielhaft festgelegt:

Steuerjahr 2023; Kappungssatz 3,5 %; Ev. Kirchenmitgliedschaft liegt vor; Person ist ledig (für die Einkommensteuer ist der Grundtarif maßgebend)

Für die Kirchensteuer maßgebendes zu versteuerndes Einkommen (laut „Berechnung der Kirchensteuer“ im Steuerbescheid)350.000,00 €
Einkommenssteuer nach der Grundtabelle bei einer Einzelveranlagung139.192,00 €
Festgesetzte evangelische Kirchensteuer i. H. v. 9 %  12.527,28 €
Anwendung des Kappungssatzes von 3,5 % auf die Bemessungsgrundlage, das maßgebende zu versteuernde Einkommen (= 3,5 % von 350.000,00 €)  12.250,00 €
Kappungs-/Erlassbetrag (Differenz zwischen der festgesetzten Kirchensteuer (9 %) und 3,5 % des maßgebenden zu versteuernden Einkommens)       277,28 €
Welche Voraussetzungen gibt es für die Kappung der Kirchensteuer?

Antragstellung:

Für die Durchführung der Kappung sieht der Landeskirchensteuerbeschluss der EKKW das Antragsverfahren vor. Demnach ist die Antragsstellung beim Landeskirchenamt in Kassel notwendig. Diesen können Sie formlos per E-Mail (kirchensteuer@ekkw.de) oder per Post stellen:

Landeskirchenamt der     Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Sachgebiet Finanz- und Rechnungswesen Wilhelmshöher Allee 330                             34131 Kassel                         

Hier finden Sie einen Musterantrag für die Kappung der Kirchensteuer.

Kopie des Steuerbescheides:

Dem Antrag ist stets eine vollständige Kopie des maßgebenden Einkommensteuerbescheides beizufügen, da dieser die Grundlage für die Prüfung bildet. Die Datenschutzbestimmungen werden dabei stets beachtet.

Kirchenmitgliedschaft:

Mit der Kappung der Kirchensteuer soll die hohe Kirchensteuerzahlung gewürdigt sowie der Dank für die bestehende Kirchenmitgliedschaft ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass die Begrenzungsmöglichkeit nur Kirchenmitgliedern gewährt wird. Für die Feststellung der Kirchenmitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Veranlagungszeitraum maßgebend. Dieses Vorgehen wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Teilerlass der Kirchensteuer bei Abfindungen und gewerblichen Veräußerungsgewinnen

Durch die Möglichkeit des Billigkeitserlasses soll der besondere Charakter der außerordentlichen Einkünfte zum Tragen kommen, da auch die Finanzverwaltung die außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Einkommensteuergesetz steuerlich begünstigt behandelt.

Eine Abfindungszahlung dient im Regelfall als Entschädigungsleistung, um soziale Verluste (z. B. den Verlust des Arbeitsplatzes) auszugleichen. Des Weiteren wird eine Abfindung häufig bei einem Übergang in den Ruhestand ausgezahlt. Vor diesem Hintergrund möchte die EKKW ihre Mitglieder finanziell entlasten.

Hauptgrund für die Teilerlassmöglichkeit stellt jedoch der Dank für die in der Vergangenheit gezahlte Kirchensteuer, aber vor allem für die bestehende Kirchenmitgliedschaft dar. Durch diese Maßnahme möchte die EKKW die Bindung ihrer Kirchenmitglieder zur evangelischen Kirche stärken.

Wann ist ein Teilerlass der Kirchensteuer möglich?

Der Landeskirchensteuerbeschluss der EKKW ermöglicht den Mitgliedern der EKKW den Teilerlass von Kirchensteuern, die sich auf außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 des Einkommensteuergesetzes – in Form von Abfindungszahlungen und gewerblichen Veräußerungsgewinnen – beziehen. Auf Antrag kann die auf die außerordentlichen Einkünfte entfallende Kirchensteuer um 50 % ermäßigt werden. Dabei ist ein Teilerlass von maximal 50 % der im Steuerbescheid festgesetzten Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird, möglich.

Wie wird ein Teilerlass der Kirchensteuer konkret berechnet?

Um die konkrete Berechnung des Teilerlasses der Kirchensteuer aufzuzeigen, werden die folgenden Voraussetzungen beispielhaft festgelegt:

Abfindungszahlung i. H. v. 128.079,00 €; Ev. Kirchenmitgliedschaft liegt vor; Person ist ledig

Höhe der Abfindungszahlung, versteuert i. S. d. § 34 EStG (ausgewiesen unter der „Berechnung der Steuer“ im Steuerbescheid)

128.079,00 €

Einkommenssteuer, die auf die Abfindung entfällt (laut Steuerbescheid)

  37.705,00 €

Darauf entfallende evangelische Kirchensteuer i. H. v. 9 %

   3.393,45 €

Ermäßigung der Kirchensteuer, die auf die Abfindung entfällt (50 %)

    1.696,73 €

Neu festzusetzende Kirchensteuer, die auf die Abfindung entfällt

    1.696,72 €

Festgesetzte Kirchensteuer laut Steuerbescheid (vor der Ermäßigung)

    5.125,00 €

Abzgl. Ermäßigung der Kirchensteuer, die auf die Abfindung entfällt

    1.696,73 €

Neu festzusetzende Kirchensteuer (= Festgesetzte Kirchensteuer lt. Steuerbescheid - Ermäßigungsbetrag)

   3.428,27 €

Welche Voraussetzungen gibt es für den Teilerlass der Kirchensteuer?

Antragstellung:

Für die Durchführung eines Teilerlasses der Kirchensteuer sieht der Landeskirchensteuerbeschluss das Antragsverfahren vor. Demnach ist die Antragsstellung beim Landeskirchenamt in Kassel notwendig. Den Antrag können Sie formlos per E-Mail (kirchensteuer@ekkw.de) oder per Post stellen:

Landeskirchenamt der     Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Sachgebiet Finanz- und Rechnungswesen Wilhelmshöher Allee 330                             34131 Kassel                         

Hier finden Sie einen Musterantrag für den Teilerlass der Kirchensteuer, die auf eine Abfindungszahlung sowie einen Musterantrag für den Teilerlass der Kirchensteuer, die auf einen Veräußerungsgewinn entfällt.

Kopie des Steuerbescheides:

Dem Antrag ist stets eine vollständige Kopie des maßgebenden Einkommensteuerbescheides beizufügen, da dieser die Grundlage für die Prüfung bildet. Die Datenschutzbestimmungen werden dabei stets beachtet.

Anerkennung der außerordentlichen Einkünfte durch das Finanzamt:

Das zuständige Finanzamt muss die außerordentlichen Einkünfte als Einkünfte im Sinne des § 34 des Einkommensteuergesetzes anerkennen. Die außerordentlichen Einkünfte werden nach Anerkennung durch das Finanzamt gesondert unter der „Berechnung der Steuer“ im Steuerbescheid aufgeführt.

Kirchenmitgliedschaft:

Mit dem Teilerlass der Kirchensteuer soll der Dank für die in der Vergangenheit gezahlte Kirchensteuer sowie die bestehende Kirchenmitgliedschaft ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass ein Teilerlass nur Kirchenmitgliedern gewährt werden kann. Für die Feststellung der Kirchenmitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Veranlagungszeitraum maßgebend. Wenn die Kirchenmitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr besteht, ist ein Teilerlass nicht mehr möglich. Dieses Vorgehen wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.