service

Fakten zur Kirchensteuer

Die Kirchensteuer teilt sich in verschiedene Kirchensteuerarten: die Kirchenlohn- bzw. Kircheneinkommensteuer, die Kirchensteuer auf Kapitalerträge sowie das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. 

Zudem gibt es in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Ortskirchensteuer, die als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A sowie in Form eines festen oder gestaffelten Kirchgeldes erhoben wird. Lediglich wenige Kirchengemeinden erheben die Ortskirchensteuer noch.

Wie entstand die Kirchensteuer?

Im 19. Jahrhundert wurde die Kirchensteuer als Reaktion auf die dramatischen gesellschaftlichen Veränderungen eingeführt und stellte fortan die Finanzierung der Kirchen auf eine völlig neue Basis. Eine landesweite Regelung des Kirchensteuerrechts erfolgt erst im Jahr 1919 durch die Weimarer Reichsverfassung. Ziel der Kirchensteuer war und ist es auch weiterhin, eine verlässliche finanzielle Basis für die Arbeit der Kirchen zu schaffen. Die landesweite Regelung durch die Weimarer Reichsverfassung führte zugleich zur Trennung von Staat und Kirche. Die Kirchensteuer wird zwar seit 1953 von den Finanzämtern erhoben, jedoch erhält der Staat als Dienstleister hierfür eine Aufwandsentschädigung, je nach Bundesland, von 2,5 % bis 4 % des Steueraufkommens. Bei der Kirchensteuer handelt es sich also um eine vom Staat im Auftrag der Kirchen erhobene Steuer. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kirchensteuer ergibt sich aus Art. 140 des Grundgesetzes i. V. m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung. Weitere Informationen über die Geschichte der Kirchensteuer erhalten Sie bei der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Wer zahlt Kirchensteuern?

Etwa ein Drittel der Gemeindemitglieder der EKKW zahlen Kirchensteuern. Im Wesentlichen zahlen Arbeitnehmer*innen mit einem eigenen Einkommen sowie Selbständige Kirchensteuer. Keine Kirchensteuer zahlen Studierende, Auszubildende, Schüler*innen, Rentner*innen mit geringer Versorgung sowie Personen mit geringem oder keinem zu versteuernden Einkommen. Wer keine Kirchensteuer zahlt, hängt mit den steuerlichen Einkommensgrenzen zusammen. Hierfür gelten derzeit die folgenden Grundfreibeträge: Für das Steuerjahr 2023 10.908 € und für das Steuerjahr 2024 11.604 € je Person. Nur wer über höhere Einkünfte verfügt und auf diese Lohn-/Einkommensteuer festgesetzt wird, zahlt auch Kirchensteuer.

Wie wird die Kirchensteuer ermittelt?

Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer sowie die Kapitalertragsteuer. Es handelt sich bei der Kirchensteuer also um eine Annexsteuer (Anhangsteuer), da sie als Zuschlag auf die Lohn- bzw. Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer erhoben wird. Die Kirchensteuer orientiert sich also an der finanziellen Leistungskraft der einzelnen Person. Die Höhe der Kirchensteuer beträgt auf dem Gebiet der EKKW (in Hessen und in Thüringen) 9 %.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer werden von dem Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegatten im maßgebenden Kalenderjahr die abzugsfähigen Sonderausgaben (z. B. Altersvorsorgeaufwendungen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, gezahlte Kirchensteuern) abgezogen. Sodann ergibt sich das zu versteuernde Einkommen. Anhand des für dieses Einkommen festgelegten Steuertarifs wird die Einkommensteuer (bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten der sogenannte Splittingtarif und bei einer Einzelveranlagung der sogenannte Grundtarif) angewendet. Die im Steuerbescheid festgesetzte tarifliche Einkommensteuer bildet schließlich die Grundlage für die Kirchensteuer, die 9 % dieser beträgt.

Die tatsächliche Belastung durch die Kirchensteuer ist aber geringer, da die bereits entrichtete Kirchensteuer (u. a. bei der Abführung im Rahmen der Lohn-/Gehaltsabrechnung) bei der Einkommenssteuererklärung in dem jeweiligen Jahr als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann und insoweit das zu versteuernde Einkommen dadurch verringert wird, was dazu führt, dass die zu zahlende Einkommensteuer insgesamt sinkt und dadurch die Effektivbelastung an Kirchensteuern abnimmt.

Was geschieht, wenn die Ehepartner nicht der gleichen Kirche angehören?

Wenn beide Ehegatten Mitglied einer steuererhebenden Kirche sind, diese sich jedoch unterscheiden (z. B. Evangelische und Katholische Kirche), so spricht man von einer „konfessionsverschiedenen Ehe“. Werden die Ehegatten gemeinsam zur Steuer veranlagt, so wird die Kirchensteuer entsprechend des Halbteilungsgrundsatzes auf beide Kirchen gleich verteilt.

Wenn lediglich ein Ehegatte Mitglied einer steuererhebenden Kirche ist, so spricht man von einer „glaubensverschiedenen Ehe“. Werden die Ehegatten gemeinsam zur Steuer veranlagt und das Kirchenmitglied verfügt über kein oder ein deutlich geringeres Einkommen, so kann auf Grundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens anstatt der Kirchensteuer das „besondere Kirchgeld“ festgesetzt werden. Hierüber erhalten Sie auf einer eigenen Unterseite ausführliche Informationen und Beispielberechnungen.

Zur Berechnung der Kirchensteuer drei Beispiele:

Beispiel 1:

Herr und Frau Mustermann sind Mitglieder der Evangelischen Kirche und verfügen beide über ein eigenes Einkommen. Die Eheleute Mustermann haben keine Kinder.

(Grundlage: Steuertabelle für das Steuerjahr 2023)

Einkünfte des Ehemannes im Kalenderjahr

                                                  60.000,00 €

 

Einkünfte der Ehefrau im Kalenderjahr

                                                  40.000,00 €

 

Gesamtbetrag der gemeinsamen Einkünfte im Kalenderjahr

                                                100.000,00 €

 

./. abziehbare Sonderausgaben

                                                  15.000,00 €

 

Zu versteuerndes Einkommen (für die Berechnung der Kirchensteuer maßgebend)

                                                  85.000,00 €

 

Tarifliche Einkommensteuer darauf (Splittingtarif)

                                                  17.342,00 €

 

Festzusetzende Kirchensteuer (9 % der Einkommensteuer)

                                                    1.560,78 €

 

Die im Steuerbescheid festgesetzte und demnach zu entrichtende Kirchensteuer beträgt 1.560,78 €.

Beispiel 2:

Herr und Frau Mustermann sind Mitglieder der Evangelischen Kirche. Lediglich Frau Mustermann verfügt über ein eigenes Einkommen. Die Eheleute haben ein Kind.

(Grundlage: Steuertabelle für das Steuerjahr 2023)

Einkünfte der Ehefrau im Kalenderjahr

                                                   50.000,00 €

 

Einkünfte des Ehemannes im Kalenderjahr

                                                            0,00 €

 

Gesamtbetrag der gemeinsamen Einkünfte im Kalenderjahr

                                                   50.000,00 €

 

./. abziehbare Sonderausgaben

                                                   10.000,00 €

 

Einkommen

                                                   40.000,00 €

 

abzgl. Freibetrag für ein Kind (8.952,00 € in 2023)

                                                     8.952,00 €

 

Zu versteuerndes Einkommen für die Berechnung der Kirchensteuer (laut „Berechnung der Kirchensteuer“ im Steuerbescheid)

                                                   31.048,00 €

 

Tarifliche Einkommensteuer darauf (Splittingtarif)

                                                    1.708,00 €

 

Festzusetzende Kirchensteuer (9 % der Einkommensteuer)

                                                         153,72 €

 

Die im Steuerbescheid festgesetzte und demnach zu entrichtende Kirchensteuer beträgt 153,72 €.

Beispiel 3:

Herr Mustermann ist ledig und Mitglied der Evangelischen Kirche. Er hat keine Kinder und befindet sich derzeit in einer Ausbildung.

(Grundlage: Steuertabelle für das Steuerjahr 2023)

Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr

                                                   10.000,00 €

 

./. abziehbare Sonderausgaben

                                                     1.000,00 €

 

Zu versteuerndes Einkommen (für die Berechnung der Kirchensteuer maßgebend)

                                                     9.000,00 €

 

Tarifliche Einkommensteuer darauf (Splittingtarif)

                                                           0,00 €

 

Festzusetzende Kirchensteuer (9 % der Einkommensteuer)

                                                            0,00 €

 

Der Steuergrundfreibetrag beträgt im Jahr 2023 10.908,00 €. Das zu versteuernde Einkommen von Herrn Mustermann liegt mit 9.000,00 € unter diesem Betrag und insofern muss Herr Mustermann keine Einkommensteuer entrichten. Die zu entrichtende Kirchensteuer beträgt ebenfalls 0,00 €, da die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird.