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Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Die Kapitalertragsteuer besteuert die Menschen, die aus ihrem Kapital Erträge erzielen (z. B. beim Handel mit Aktien). Fällig wird die Kapitalertragsteuer erst, wenn der Steuerfreibetrag von 801 € (bis 2022; ab 2023: 1.000 €) bei einer ledigen Person und von 1.602 € (bis 2022; ab 2023: 2.000 €) bei verheirateten Personen überschritten wird. Die darüberliegenden Kapitalerträge werden mit der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % besteuert.

Entsprechend der Erhebung der Kirchenlohn- bzw. Kircheneinkommensteuer, wird die Kirchensteuer, die auf Kapitalerträge erhoben wird, als Zuschlag zu der zu zahlenden Kapitalertragsteuer erhoben. Sie beträgt also nicht 9 % der Kapitalerträge, sondern 9 % der Kapitalertragsteuer.

Wie ist das Verfahren?

Seit 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch von den Banken abgeführt. Bereits seit 2009 wurde die Steuer auf Kapitalerträge direkt an der Quelle ihrer Entstehung, von den Banken, einbehalten und an die staatlichen Finanzbehörden weitergeleitet. Für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge war dies jedoch nur möglich, wenn die/der Steuerpflichtige die Religionszugehörigkeit der Bank ausdrücklich mitteilte. Ohne die Mitteilung an die Bank mussten die Angaben zu den Kapitalerträgen verpflichtend in der Steuererklärung gemacht werden. Seit 2015 rufen die Geldinstitute zur Vereinfachung für die Steuerpflichtigen sowie die Finanzverwaltung nun das sogenannte „Religionsmerkmal“ automatisiert beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Die Geldinstitute erhalten die Angaben unter Beachtung der hohen Anforderungen des Datenschutzes stets verschlüsselt, als sechsstellige Kennziffer, und können dadurch die Kirchensteuer über die Finanzbehörden direkt an die Religionsgemeinschaft weiterleiten. Durch die Verschlüsselung können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Banken die Religionszugehörigkeit nicht einsehen. Die Weiterverarbeitung dieser Ziffer erfolgt in einer gesicherten Umgebung.

Besteht die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, dass der Staat meine Religionszugehörigkeit den Banken mitteilt?

Ja, der Weitergabe des Religionsmerkmals kann widersprochen und insofern ein sogenannter Sperrvermerk gesetzt werden. Informationen zum Widerspruch erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuer. Nach einem Widerspruch erhält die Bank eine Mitteilung über diesen und behält daraufhin keine Kirchensteuer mehr automatisch ein. Allerdings müssen in der Folge die erforderlichen Angaben über die Kapitalerträge in der Steuererklärung, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Besteuerung, nachgeholt werden.