Die demographischen, gesamtgesellschaftlichen Veränderungen und die Neustrukturierungen infolge des Reformprozesses fordern bei der Vorbereitung auf die Kirchenvorstandswahl heraus. Das betrifft im Blick auf die KV-Wahl 2025 vor allem die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten. Um den Gemeinden die Wahl zu erleichtern, hat die Synode unserer Landeskirche nach einem im Vorfeld ausführlichen Diskussionsprozess auf ihrer Frühjahrssynode 2024 Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2025 beschlossen.
Diese Wahlerleichterungen enthalten in einigen Bereichen inhaltliche Neuerungen.
- Berufungen(Art 14 und 18 GO) wurden entfristet, die Zahl neu geregelt. In Kirchenvorständen mit bis zu sieben gewählten Mitgliedern dürfen drei weitere Mitglieder berufen werden. In Kirchenvorständen mit acht oder mehr gewählten Mitgliedern darf die Zahl der Berufenen die Hälfte der Zahl der Gewählten nicht überschreiten.
Die Veränderungen eröffnen einen flexiblen, bedarfsorientierten Umgang mit
Berufungen auch schon vor der nächsten Wahl.
- Die Beteiligung von Jugendmitgliedern im Kirchenvorstand ist ausdrücklich gewünscht und in Art 16.2a GO jetzt rechtlich fixiert: Um jungen und interessierten Gemeindeglieder unter 18 Jahren in Zukunft eine ordentliche Möglichkeit zur Mitarbeit im Entscheidungsgremium Kirchenvorstand zu eröffnen, sollen unter den Berufenen zwei Jugendmitglieder im Alter von 14 bis 27 Jahren sein (Stimmberechtigung ab 18 Jahren). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge ist außerdem auf eine angemessene Beteiligung junger Menschen hinzuwirken (Art 16.3 GO).
- Anzahl der Kandidat*innen:Um die KV-Wahl zu erleichtern, müssen Stimmlisten in jeder Kirchengemeinde insgesamt nur noch zwei Kandidatinnen bzw. Kandidaten mehr als zu wählende Mitglieder enthalten. Kirchengemeinden, die mehrere selbstständige Stimmbezirke bilden möchten, benötigen eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten pro Stimmliste mehr (§ 11 KV-Wahl-G).
- Familienmitglieder im KV?Der nicht mehr zeitgemäße Art 16 GO wurde gestrichen und hebt damit die Einschränkungen der Wählbarkeit für miteinander verwandte Personen auf. Eine Altersbegrenzung hinsichtlich der Wählbarkeit (über 70 Jahren) besteht seit 2014 nicht mehr.
Eine FAQ zur Erläuterung weiterer rechtlicher Fragen ist in Planung.