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(Foto: Pixabay)

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Beihilfeanspruch von Personen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck gewährt Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach Maßgabe der Kirchlichen Beihilfenverordnung (KiBVO) in Verbindung mit der Hessischen Beihilfenverordnung.

Beihilfeberechtigt sind 

  • Pfarrerinnen und Pfarrer und Vikarinnen und Vikare, soweit sie sich im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden,
  • Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie Anwärterinnen und Anwärter,
  • Empfängerinnen und Empfänger von Wartestands-, Ruhestands- und Hinterbliebenenbezügen.

Beihilfeanspruch von Angestellten

Beschäftigte der EKKW haben nach der Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (ArRBeih) zu bestimmten Aufwendungen einen Beihilfeanspruch nach Maßgabe der Hessischen Beihilfenverordnung, wenn Sie mindestens seit dem 1.11.2003 und seitdem ununterbrochen in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im kirchlichen oder öffentlichen Dienst stehen.

Verfahren

Die Festsetzung von Beihilfen und die Durchführung der beihilferechtlichen Anerkennungs- und Genehmigungsverfahren erfolgt für die Beihilfeberechtigten der EKKW durch die Beihilfekasse der KVK Kommunale Versorgungskassen Kurhessen-Waldeck, Kölnische Straße 42, 34117 Kassel. 

Senden Sie Ihre Beihilfeanträge bitte direkt dorthin.
Nähere Informationen und alle Formulare erhalten Sie auf der Homepage der KVK Kommunale Versorgungskassen Kurhessen-Waldeck.