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Das Wort "Fragen?" auf eine Art von Bauzaun in einem großen Gebäude.

Foto: Peter Weidemann, pfarrbriefservice.de

Die mittlerweile mehr als 30 Fragen sind hier in Kategorien geordnet. So können einzelne Fragethemen leichter gefunden werden. 

Die Sammlung wird immer wieder aktualisiert - der gegenwärtige Stand: März 2025.
Über zehn Fragen befinden sich derzeit im Klärungsprozess. Ihre Antworten werden entsprechend aktualisiert und mit NEU gekennzeichnet.

FAQs ist ein Kürzel aus der englischen Sprache und bedeutet "Frequently Asked Questions".  FAQs sind eine Zusammenstellung von oft gestellten Fragen und den dazugehörigen Antworten zu einem Thema. 

Für Nachfragen zu den Antworten oder neue Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Ansprechpartner*innen …

A) Gebäudebestand und Ampelsystem
1. Wie lautet der Synodenbeschluss vom 25. April 2024 zum Gebäudestrategieprozess?

Die 14. Landessynode der EKKW hat am 25. April 2024 folgenden Beschluss gefasst:

1. Alle Kirchenkreise erstellen bis spätestens zum 01.01.2026 einen Gebäudeplan für alle Gebäude im Kirchenkreis.

2. Alle Kirchenkreise bedienen sich zur Vorbereitung der Gebäudepläne einer hierfür zur Verfügung gestellten einheitlichen Matrix.

3. Bei der Aufstellung des Gebäudeplanes sind alle Gebäude eines Kirchenkreises in den Blick zu nehmen.
Bei der Betrachtung der Pfarrhäuser sind insbesondere die Entwicklung der Kirchenkreise und der Pfarrstellen im Kirchenkreis mit zu berücksichtigen.

4. Angesichts der Finanzentwicklung geht die Landessynode derzeit davon aus, dass 30 % der Gebäude aufzugeben sind und gleichzeitig zukünftig nur noch 30 % der kirchlichen Gebäude antragsberechtigt für kirchliche Bau- und Unterhaltungsmittel sind. 
Die Landessynode sieht die Zielgröße der 30 % auch für Pfarrhäuser vor. 
Stichtag der Berechnung ist der Gebäudebestand am 01.01.2020.
Daher ist für alle Gebäude über alternative Nutzungs- und Finanzierungskonzepte nachzudenken.

5. Die Ergebnisse des Gebäudeprozesses werden mit einem Ampelsystem durch die 
Kreissynode im Gebäudeplan dargestellt.
Rot: Keine Zuweisung. Empfehlung zur Aufgabe
Gelb: Keine Zuweisung. Umnutzung oder alternative Finanzierung
Grün: Antragsberechtigung auf Mittelzuweisung

6. Die Landessynode empfiehlt den Kirchenkreisen, den Gebäudeprozess unter Nutzung der Chancen der Kooperationsräume durchzuführen. Keine Gemeinde kann sich dem Prozess entziehen.

7. Die Gebäudepläne orientieren sich an den Klimaschutzzielen der Landeskirche mit dem Gesamtziel der Klimaneutralität bis 2045. Kirchliche Mittel für die energetische Ertüchtigung von Gebäuden sollen nur für Gebäude, die antragsberechtigt sind (Kategorie grün), bereitgestellt werden.

8. Der Rat der Landeskirche wird beauftragt mit dem Land Hessen und dem Freistaat 
Thüringen in Gespräche über die denkmalschutzrechtlichen Grundsätze für kirchliche Gebäude einzutreten.
 

2. Wer beschließt den Gebäudeplan?

Die Kreissynode beschließt einen Plan, in dem die Gebäude verzeichnet sind, die künftig noch antragsberechtigt für die dem Kirchenkreis für die Bauunterhaltung zugewiesenen Mittel sind („grüne“ Gebäude). 

In diesen Plan sind die „roten“ und „gelben“ Gebäude, die nicht mehr antragsberechtigt für die Kirchenkreismittel sind, in der vorläufigen Zuordnung mit aufzunehmen. 

3. Können Gemeinden ihre „roten“ Kirchen weiter nutzen, wenn sie vom Gebäudezustand her keinen nennenswerten Unterhaltungsbedarf haben?

Verkehrssichere „rote“ Kirchen können von der Kirchengemeinde weiterhin genutzt werden. Die Kirchengemeinde muss finanziell in der Lage sein, alle anfallenden Kosten für Verkehrssicherungspflicht, Bauunterhalt, Heizung, Reinigung, etc. selbst zu decken.

„Rote“ Kirchen sind dauerhaft nicht mehr antragsberechtigt für zentrale Bauunter-haltungsmittel des Kirchenkreises. Dies gilt im Übrigen auch für „gelbe“ Kirchen.

Im Hinblick auf den starken Rückgang kirchlicher Finanzmittel besteht die dringende Empfehlung zur Veräußerung „roter“ Gebäude.

4. Wie verhält sich die Beschlusslage der Kirchenkategorisierung (A-B-C) zu dem zu erstellenden Gebäudeplan?

Mit der Kategorisierung der Kirchen sind hilfreiche Vorarbeiten bereits getan. Möglicherweise orientiert sich das Ergebnis des Gebäudeplans auch an jenen Beschlüssen. Ebenso können die Gebäudebedarfspläne für Gemeindehäuser gut in diesem Zusammenhang angeschaut werden. Zuarbeit zum Gebäudeplan bekommen wir auch durch die zu erstellenden Pfarrstellenpläne.

5. Was zählt als Gebäude?

Der Gebäudebestand wird zum 01.01.2020 betrachtet.

Der Synodalbeschluss zielt darauf ab, dass künftig nur noch 30% der Kirchen, Gemeindehäuser, Pfarrhäuser und Kindertagesstäten antragsberechtigt für kirchliche Baumittel sind. 

Bei Garagen, Schuppen oder sonstigen Nebengebäuden handelt es sich nicht um eigenständige Gebäude, auch wenn sie im ehemaligen Liegenschaftsprogramm vFM gesondert erfasst wurden. Sie sind entweder zusammen mit dem „Hauptgebäude“ oder, wenn sie in der Nutzung keiner Kirche, keinem Pfarrhaus, Gemeindehaus oder Kindergartengebäude zugeordnet sind, als Mietobjekt zu betrachten.

Mietshäuser sind in den Gebäudeplan mit einzubeziehen, um ihre Wirtschaftlichkeit in Bezug auf Einnahmen/Ausgaben betrachten zu können. In Auslegung des Synodalbeschlusses zählen sie nicht in die Quote zur Ermittlung der antragsberechtigten Gebäude hinein.

Es besteht keine qm-Zahl, ab wann ein Gebäude zum Prozess gehört oder nicht.

6. Gehören Kitas in das Ampelsystem?

Kitas gehören in das Ampelsystem. Es wird empfohlen, Kitas in „gelb“ einzusortieren unter der Maßgabe, dass investive Baumaßnahmen zu 100% von der Kommune übernommen werden. 

7. Was ist die besondere Situation der Pfarrhäuser?

Derzeit besteht für alle vollen Pfarrstellen die Dienstwohnungspflicht. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit zur Befreiung von der Dienstwohnungspflicht.

Die Dienstwohnungsfrage sowie die künftige Finanzierung der Pfarrhäuser befinden sich derzeit im Klärungsprozess.

8. Welche Bedeutung hat die Matrix? Ergeben sich aus dieser bereits Ergebnisse?

Die Matrix ist ein Werkzeug zur objektiven Wahrnehmung des Gebäudes. Mit der Matrix erkennen die Verantwortlichen, welchen Nutzen sie mit dem Gebäude verbinden und welche Lasten sich aus dem Betreiben des Gebäudes ergeben.
Aus der Matrix geht am Ende auch hervor, welche Anstrengungen und zu bildenden Rücklagen für ein Gebäude notwendig sind, um es zu erhalten.

9. Wie wird künftig mit dem Thema Denkmalschutz umgegangen?

Schon bisher waren die denkmalschutzrechtlichen Grundsätze für kirchliche Gebäude Thema bei den Jahresgesprächen mit den Landesämtern für Denkmalpflege. Die zurückgehenden finanziellen Möglichkeiten und deren Berücksichtigung bei Baumaßnahmen, Umnutzungen, etc. wird weiterhin intensiv thematisiert werden.

B) Mittelzuweisung, Verwendung vorhandener Mittel
10. Wie wird das künftige Zuweisungssystem für Bauunterhaltungsmittel aussehen?

Diese Frage befindet sich im Klärungsprozess.
Es hat sich eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Kirchenleitung, des Finanzausschusses, der Pfarrerschaft und Amtsleitungen sowie der Teilprozesse Haushaltskonsolidierung und Gebäudestrategieprozess 2026+ gebildet, um ein zukunftsfähiges Zuweisungssystem zu entwickeln. 

11. Wie lange bleibt die Bewirtschaftungszuweisung noch aufrechterhalten?

Wird diese perspektivisch ebenfalls klar gekappt oder wird es ein über die Jahre abschmelzender Betrag, damit die Kirchengemeinden noch ihre Handlungsfähigkeit behalten?

Bis zum Ende des Doppelhaushaltes 2024/2025 bleibt die Bewirtschaftungszuweisung auf jeden Fall erhalten.

Für folgende Haushalte befindet sich diese Frage im Klärungsprozess.

Es hat sich eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Kirchenleitung, des Finanzausschusses, der Pfarrerschaft und Amtsleitungen sowie der Teilprozesse Haushaltskonsolidierung und Gebäudestrategieprozess 2026+ gebildet, um ein zukunftsfähiges Zuweisungssystem zu entwickeln. 

12. Was passiert mit Rücklagen aus der Bauunterhaltungszuweisung, wenn Gebäude nicht „grün“ werden?

Diese Frage befindet sich im Klärungsprozess.

13. Wird es einen gesonderten Nothilfefonds geben? Auf Ebene der Landeskirche? Oder muss dies auf Kirchenkreisebene passieren?

Es wird auf Ebene der Landeskirche keinen gesonderten Nothilfefonds für unabweisliche Baumaßnahmen geben. 

Wie bisher werden die Mittel für Bauunterhalt und Bewirtschaftung den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zugewiesen. 

14. Wird es Mittel für Rückbaukosten geben?

Es wird auf Ebene der Landeskirche nach derzeitigem Stand keinen gesonderten Topf für Rückbaukosten geben. Die Rückbaukosten werden i.d.R. aus dem Verkaufserlös des dann unbebauten Grundstücks zu finanzieren sein. 

Sollte das nicht möglich sein, ist die Finanzierung im Rahmen des erforderlichen Genehmigungsverfahrens bei Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen nach § 12 VAufsG im Einzelfall zu klären.

15. Aus welchen Mitteln werden künftig kostspielige Vakanzrenovierungen für Pfarrhäuser bezahlt?

Diese Frage befindet sich im Klärungsprozess.

16. Denkmalschutz: Gibt es Komplementärmittel auch bei nicht „grün“ gesetzten Gebäuden?

Es hat sich eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Kirchenleitung, des Finanzausschusses, der Pfarrerschaft und Amtsleitungen sowie der Teilprozesse Haushaltskonsolidierung und Gebäudestrategieprozess 2026+ gebildet, um ein zukunftsfähiges Zuweisungssystem zu entwickeln. Ziel ist, auf der Frühjahrssynode 2025 Eckpunkte für die künftige Mittelzuweisung vorzustellen und auf der Herbstsynode 2025 über ein neues Zuweisungssystem zu beschließen. 

17. Ändert sich etwas an der Patronats-Bauunterhaltungsverpflichtung der Landeskirche, wenn die Patronatsgebäude nicht in die grüne Kategorie einsortiert werden?

Patronatsgebäude unterliegen einer gesonderten Finanzierungslogik und sind nicht in das Ampelsystem einzuordnen. Eine Ablösung der Patronatsverpflichtung durch die Landeskirche ist nicht geplant.

18. Wenn ein Gebäude verkauft wird, wer bekommt das Geld?

Die Aufteilung des Verkaufserlöses richtet sich nach dem Grundstückseigentümer. Steht das Gebäude auf einem Grundstück der Kirchengemeinde oder Küsterei verbleibt der Verkaufserlös vor Ort. Ist die Pfarrei Grundstückseigentümerin, ist allein der Erlös für das Grundstück zweckgebunden; und selbst davon werden 20% der Kirchengemeinde zur freien Verfügung gutgeschrieben. Der Erlös aus dem Verkauf des Gebäudes verbleibt zweckbestimmt für Baumaßnahmen in Gänze bei der Kirchengemeinde.

Ein Gewinn für die Kirchengemeinde ist auch schon allein die Aufgabe eines Gebäudes, dessen Unterhalt sie dann nicht mehr zu leisten hat.

19. Wie kann die Rücklagenbildung für Bauunterhalt berechnet werden?

Der Richtwert für den Bauunterhalt kann wie folgt berechnet werden:

  1. Ermittlung des Wiederherstellungswertes. Der Wiederherstellungswert errechnet sich wie folgt: Brandversicherungswert der Brandkasse für 1914 x Baukostenindex (z.Zt. 15,403).
  2. Berechnung je nach Gebäudeart:
    a) Kirchen: 0,5% vom Wiederherstellungswert
    b) Kita: 1,0% vom Wiederherstellungswert
    c) Für alle anderen Gebäude (Pfarrhaus, Gemeindehaus, Verwaltungsgebäude, Mietshaus) errechnet sich der Rücklagenwert nach der "Petersschen Formel" wie folgt: Wiederbeschaffungswert x 1,5 / 80. Grundlage dieser Formel ist die Annahme, dass innerhalb von 80 Jahren der 1,5-fache Wert der Herstellungskosten (hier Wiederherstellungswert) für die Instandhaltung eines Gebäudes anfällt.

Die Höhe der Brandversicherungswerte der Brandkasse für 1914 können in den Bauabteilungen der Kirchenkreisämter erfragt werden.

C) Versicherung / Verkehrssicherung
20. Wird es für „gelbe“ und „rote“ Gebäude weiterhin eine Gebäude-Sammelversicherung durch die Landeskirche geben? Müssen die Kirchengemeinden die Kosten ggf. selbst tragen?

Die bestehende Gebäude-Sammelversicherung durch die Landeskirche wird weiterhin aufrechterhalten. Eine Umlegung der Versicherungsprämien auf die einzelnen Kirchengemeinden ist nicht vorgesehen.

Die Beibehaltung einer zentralen Sammelversicherung ist gegenüber Einzelversicherungen finanziell günstiger und wird deshalb beibehalten.

21. Was passiert bei „gelben“ und „roten“ Gebäuden, die (noch) nicht veräußert werden konnten, wenn Kosten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht entstehen, die die Kirchengemeinde nicht tragen kann?

Solange ein Gebäude im Eigentum der Kirchengemeinde ist, bleibt diese für die Sicherungspflicht verantwortlich. Die Kirchengemeinde muss ihre zur Verfügung stehende Rücklagen und Einnahmen (z.B. Zinsen aus der Baulastrücklage, Mieteinnahmen, etc.) einsetzen. Ein Nothilfefonds auf landeskirchlicher Ebene für unabweisbare Sicherungsmaßnahmen ist nicht vorgesehen.

D) Baulastablösung
22. Was passiert mit Rücklagen aus der Baulastablösung, wenn Gebäude nicht „grün“ werden?

Alle Fragen zum Kirchenbaulastfonds werden in Kürze durch den Vorstand geklärt werden. Auf die Ordnung des Kirchenbaulastfonds vom 3. Februar 2004 wird hingewiesen:

23. Kann die Baulast ausgezahlt werden, wenn die Kirche an einen Trägerverein übergeben wird?

Alle Fragen zum Kirchenbaulastfonds werden in Kürze durch den Vorstand geklärt werden. Auf die Ordnung des Kirchenbaulastfonds vom 3. Februar 2004 wird hingewiesen:

24. Kann das Baulastkapital für Abrisskosten verwendet werden?

Alle Fragen zum Kirchenbaulastfonds werden in Kürze durch den Vorstand geklärt werden. Auf die Ordnung des Kirchenbaulastfonds vom 3. Februar 2004 wird hingewiesen:

E) Klimaschutz
25. Gibt es eine Klimastrategie für Gebäude?

Am 27. April 2024 wurde das Klimaschutzgesetz der EKKW beschlossen: 

§ 3 des Gesetzes regelt, dass die Treibhausgasemmissionen aller kirchlichen Stellen so reduziert werden, dass spätestens mit Ende des Jahres 2045 Netto-Treibhausgasneutralität gewährleistet ist. Alle kirchlichen Stellen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen die Erfüllung dieses Ziels. § 4 des Gesetzes enthält konkrete Handlungsoptionen für Gebäude.

26. Sind nur Gebäude aus der grünen Kategorie antragsberechtigt für Mittel aus dem Energiesparfonds der Landeskirche oder können auch für gelbe Gebäude Mittel beantragt werden?

Die meisten grüne Gebäude werden Kirchen sein, bei denen kaum energetische Maßnahmen möglich sind. Das größte Potential für energetische Verbesserungen besteht bei Pfarrhäusern und Gemeindehäusern, die aber oft zur gelben Kategorie gehören werden.

Die Mittel aus dem früheren Energiesparfonds der Landeskirche sind im Zuge der neuen Finanzzuweisungsverordnung auf die Kirchenkreise übertragen worden. Im Rahmen der Haushaltsverhandlungen wird zu thematisieren sein, ob und in welcher Form Mittel für energetische Maßnahmen bereitgestellt werden können. Ob diese Mittel dann auch für Gebäude in der gelben Kategorie verwendet werden dürfen, ist noch zu entscheiden.

F) Fragen im Kontext
27. Wie binden wir die Jugend in den Gebäudeprozess mit ein?

Insbesondere in der Jugendarbeit ist es sinnvoll, den Kooperationsraum zu betrachten und im Kooperationsraum Jugendarbeit gemeinsam zu verantworten. Vielfach geschieht das genauso. Ansprechpartner sind die Hauptberuflichen im Kirchenkreis mit den ehrenamtlichen Jugendlichen. 

Die evangelische Jugend hat zur Perspektive der Jugendarbeit auf Gebäudeentscheidungen eine Hilfestellung entwickelt, die Sie hier abrufen können:

28. Wann kommt das Geo-Informationssystem?

Das Geo-Informationssystem soll im März 2025 zur Verfügung gestellt werden.

29. Welche Formate werden für eine Kommunikationsstruktur für den Prozess in den Kirchengemeinden benötigt?

Der Praxisleitfaden für Kirchengemeinden und -kreise (EKKW Website: Reformprozess - Tools & Transfers) enthält wichtige Hinweise für eine gelingende Kommunikation. 

30. Bekommen wir noch mehr Kirchenaustritte, wenn wir Kirchen und Gemeindehäuser aufgeben?

Natürlich ist das ein konfliktreiches Thema. Es wird darauf ankommen, dass die Verantwortlichen vernünftig und liebevoll mit den Gebäuden umgehen und dies entsprechend nach außen kommunizieren.

31. Wenn Gebäude aufgegeben werden, hängen auch Arbeitsplätze daran. Wie gehen wir damit um?

Wenn tatsächlich Kündigungen beispielsweise im Küster- oder Reinigungsdienst ausgesprochen werden müssen, weil die Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen, gibt es einen Härtefallfonds der Landeskirche.

NEU > 32. Haben wir Ansprechpartner*innen für Rückfragen?

Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Schwarzweiß-Foto des bedeutenden jiddischsprachigen Schriftstellers Sholom Aleichem (1859-1916) und gilt als einer der Gründervater der jiddischen Literatur. Das Foto (Wikipedia) trägt den Titel: Sholom Aleichem hört zu.
«Lieber zweimal fragen als einmal irregehen.»
Sholom Aleichem (1859-1916), jiddischsprachiger Autor